"Das Recht auf freien Zugang zu Informationen im Internet gehört zu den grundlegenden Freiheiten, die ein jeder Bürger der Europäischen Union genießt. Dieses Recht ist unantastbar und darf keinesfalls in Frage gestellt werden. Das Prinzip der Netzneutralität, welches dieses Recht gewährleisten soll, ist daher an prominenter Stelle im Verordnungstext verankert. So heißt es in Erwägungsgrund 45 "Der Grundsatz der 'Netzneutralität' im offenen Internet bedeutet, dass der gesamte Datenverkehr ohne Diskriminierung, Einschränkung oder Beeinträchtigung und unabhängig von Absender, Empfänger, Art, Inhalt, Gerät, Dienst oder Anwendung gleich behandelt werden sollte."
Der Verordnungsvorschlag der Kommission sieht neben dem allgemeinen Internetzugang auch einen Zugang so genannter Spezialdienste vor. Diese Spezialdienste, die es bereits heute - jedoch ohne klare Rechtsgrundlage - gibt, können Innovationen befördern und werden auch den Verbraucherinteressen nach einem differenzierten Angebot verschiedener TK-Dienstleistungen gerecht. Gemäß dem Berichtsentwurf des zuständigen Industrieausschusses sind Spezialdienste grundsätzlich zulässig, sofern sie die Verfügbarkeit und Qualität der regulären Internetzugangsdienste nicht einschränken (vgl. Art. 23 (2)). Damit stehen Spezialdienste den allgemeinen Zugangsdiensten explizit nicht entgegen und sorgen auch nicht für ein "Zweiklasseninternet", wie manchmal behauptet wird.
Auf Grundlage des Beschluss des Industrieausschusses geht es nun in die letzten Beratungen vor der Plenarabstimmung. Für Ihre Argumente, Einschätzungen und Beispiele zu diesem Thema möchte ich mich bedanken und darf Ihnen versichern, dass ich sie in die weitere Diskussion miteinbringen werde. Darüber hinaus möchte ich betonen, dass es sich bei der Plenarabstimmung über den Verordnungsvorschlag noch nicht um das Ende des Gesetzgebungsprozesses handelt und ich mich auch im weiteren Verlauf der Verhandlung im Sinne eines offenen Internets einbringen werde."