Worum geht es?
Im Rahmen der Europäischen Migrationsagenda 2015 wurden erhebliche Defizite bei der Gestaltung und Umsetzung des Dublin-Systems aufgedeckt. Die EU-Kommission veröffentlichte deshalb im Mai 2016 einen Legislativvorschlag zur Reform des Dublin-Systems. Die Dublin-Verordnung legt die Kriterien und Verfahren fest, die bei der Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz, zuständig ist. Das Ersteinreiseland-Prinzip gilt auch unter dem neuen System für die Registrierung aller ankommenden Flüchtlinge. Zielsetzung des Reformvorschlags ist es, die Schwachstellen bei den Asylverfahren in den Mitgliedstaaten zu beheben und die Lastenverteilung der Mitgliedstaaten mit verbindlichen Quoten fairer zu verteilen.
Was ist neu?
- Klare Quotenregelungen (auf Basis eines Verteilungsschlüssels).
- Abwendung unerlaubter Weiterreise und Verpflichtung für Asylbewerber im ersten EU-Ankunftspunkt zu bleiben, sonst angemessene Konsequenzen bei Nichteinhaltung.
- Kürzere und effizientere Verfahren für die Übermittlung von Asylanträgen zwischen den Mitgliedstaaten.
- Stärkere Garantien für unbegleitete Minderjährige und eine ausgewogene Erweiterung der Definition von Familienmitgliedern
Was hat das Parlament beschlossen?
Am 19. Oktober 2017 stimmte der Ausschuss für bürgerliche Freiheiten und Justiz (LIBE) für die Aufnahme interinstitutioneller Verhandlungen mit dem Rat der Europäischen Union. Am 6. November 2017 bestätigte das Europäische Parlament im Plenum in Straßburg das Mandat des LIBE-Ausschusses für die Aufnahme der Trilogverhandlungen mit dem Rat.
Was sind die wesentlichen Änderungsvorschläge des Europäischen Parlaments?
- Sanktionen für Mitgliedstaaten, die das Ersteinreiseland-Prinzip verletzen (Nichtauszahlung von Geldern aus Struktur- und Kohäsionsfonds).
- Einführung eines Transitverfahrens mit Erstprüfung aller Flüchtlinge.
- Sofortige Rückführung aller Flüchtlinge aus sicheren Drittstaaten.
- Aufnahme von subsidiär Geschützten wird auf die verbindliche Quote angerechnet.
- Sobald die verbindliche Quote von 100% erreicht wurde, greift der Korrekturmechanismus und die Umverteilung auf die anderen Mitgliedstaaten, die ihre Quote nicht überschritten haben.
- Das Kriterium der Familienzusammenführung greift nur innerhalb der verbindlichen Quote und soll nur dann greifen sofern Nachweise, die eine familiäre Beziehung zweifelsfrei belegen, vorgelegt werden können. Die Art der zu erbringenden faktischen Nachweise soll der Kompetenz der Mitgliedstaaten unterstehen.
- Mit Ausweitung des Familienbegriffs auf Geschwister [1] wird nicht die EU-Richtlinie über die Familienzusammenführung aus dem Jahr 2003 ausgeweitet, die das zentrale Instrument der legalen Migration darstellt.
Wie geht es weiter?
Eine Position des Rates steht noch aus. Der bulgarische Ratsvorsitz hat zugesagt, die Reform des gemeinsamen europäischen Asylsystems abzuschließen. Nach dem Beschluss des Rates folgen die Beratungen mit der Kommission und den Mitgliedstaaten. In den Verhandlungen mit dem Rat ist es bereits beim letzten Mal gelungen, den Versuch der Sozialdemokraten, Linken, Grünen und Liberalen, den Familienbegriff auszuweiten, zu verhindern. Das wird hoffentlich auch dieses Mal wieder klappen, um eine klare und für Deutschland tragbare Regelung zu finden.
[1] Da die Definition der Familie grundlegend jedoch in der Asylqualifikationsverordnung geregelt wird und dann in allen anderen Verordnungen und Richtlinien des Asylpakets übernommen wird, ist klar, dass die Dublin-Verordnung hierfür nicht federführend ist. Sofern sich die Behauptung einer familiären Beziehung nach dem erfolgten Nachzug nicht bestätigt, wird der Asylbewerber durch eine automatische Aufteilung auf einen anderen Mitgliedstaat sanktioniert.