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Unternehmensbesteuerung in der EU

Das Thema faire Unternehmensbesteuerung ist in den vergangenen Jahren in den Fokus der
Öffentlichkeit gerückt. Erst durch die so genannte „Luxleaks“-Affäre im Spätherbst 2014, im Jahr
2015 durch die „Panama Papers“ und erst kürzlich durch die so genannten „Paradise Papers“. Durch
die Vielzahl der Skandale drängt sich der Eindruck auf, dass der Kampf für eine faire
Unternehmensbesteuerung kaum vorankommt. Das Gegenteil ist der Fall: in den vergangenen Jahren
hat sich auf europäischer Ebene im Bereich der fairen Unternehmensbesteuerung einiges getan.

Was haben wir bisher geschafft?

Richtlinien zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken - Steuerschlupflöcher schließen: Die Europäische Union hat zwei Richtlinien zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken verabschiedet, um entscheidende Steuerschlupflöcher zu schließen und doppelte nicht-Besteuerung zu verhindern.

- Wegzugsbesteuerung: Die Wegzugsbesteuerung hält Unternehmen künftig davon ab, Vermögenswerte allein zum Zweck der Steuervermeidung oder -verminderung in Niedrigsteuerländer zu verlagern. 

- Allgemeine Missbrauchsvermeidungsvorschrift: Steuerbehörden haben künftig mehr Spielraum, steuerliche Gestaltungen, die allein dem Ziel der Steuervermeidung dienen, bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage zu ignorieren. Das künstliche Kleinrechnen der Steuerschuld wird damit erschwert.

- Vorschriften gegen Gewinnverschiebung in ausländische Tochterunternehmen: Die neuen Regeln verhindern, dass Steuerpflichtige mit Tochtergesellschaften in Niedrigsteuergebieten, im Rahmen ihrer Steuerplanung - etwa mittels Lizenzgebühren oder Zinszahlungen - Gewinne aus der Muttergesellschaft in niedriger besteuerte Tochtergesellschaften verschieben.

Verbesserte Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden - Steuerbehörden nicht mehr gegeneinander ausspielen: Die Richtlinie, die die Verwaltungszusammenarbeit der Steuerbehörden der Mitgliedstaaten regelt, wurde zweimal überarbeitet:

- Richtlinie 2016/1164 des Rates mit Vorschriften zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken mit unmittelbaren Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts und Richtlinie 2017/952 des Rates zur Änderung der Richtlinie 2016/1164 bezüglich hybrider Gestaltungen mit Drittländern. Richtlinie 2015/2376 des Rates zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflichtung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung und Richtlinie 2016/881 des Rates 2016 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflichtung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung.

- Informationen über Steuervorbescheide mit grenzüberschreitender Wirkung und Vorabverständigungen über Verrechnungspreisvereinbarungen werden künftig automatisch zwischen den Steuerbehörden der Mitgliedsstaaten ausgetauscht, sodass sofort klar ist, wenn ein Mitgliedstaat versucht, seinem Nachbarn mit trickreichen Steuerarrangements die Bemessungsgrundlage abzugraben. Leider haben die Regierungen der Mitgliedstaaten verhindert, dass auch die Europäische Kommission automatischen Zugriff auf die ausgetauschten Informationen enthält, was eine beihilferechtliche Überprüfung etwaiger Steuerdeals durch die Kommission erheblich erleichtert hätte.

- Künftig werden von den Steuerbehörden der EU-Mitgliedstaaten nach Ländern aufgeschlüsselten Steuerinformationen großer multinationaler Konzerne automatisch ausgetauscht, sodass ersichtlich wird, ob ein multinationaler Konzern in allen Ländern, in denen er aktiv ist, auch tatsächlich seinen fairen Anteil an Steuern zahlt.

Beihilferechtliche Verfahren - fairen Wettbewerb durchsetzen: Wenn ein Mitgliedstaat einem Unternehmen einen selektiven Steuervorteil gewährt, handelt es sich dabei um eine wettbewerbsverzerrende - und damit illegale - staatliche Beihilfe. Die Generaldirektion Wettbewerb der Kommission ist für die Einhaltung der einschlägigen wettbewerbsrechtlichen Vorschriften zuständig und hat in den vergangenen Jahren eine Reihe von Verfahren gegen Mitgliedstaaten eingeleitet, die multinationalen Unternehmen selektive Steuervorteile gewährt haben. Zu den prominentesten Fällen zählen dabei Apple in Irland, Fiat in Luxemburg und Starbucks in den Niederlanden.

Welche Maßnahmen stehen noch aus?

Gemeinsame Körperschaftssteuerbemessungsgrundlage - schädlichen Steuerwettbewerb unterbinden: Derzeit wird auf europäischer Ebene über einen Vorschlag zur Harmonisierung der Körperschaftssteuerbemessungsgrundlage verhandelt, mit dem sichergestellt werden soll, dass es innerhalb der Europäischen Union keinen Wettbewerb hinsichtlich der steuerlichen Bemessungsgrundlage gibt. Mir persönlich ist es ein wichtiges Anliegen, dass wir mit diesem Vorschlag auch die Frage nach einer fairen Besteuerung der Digitalwirtschaft angehen. Das heutige Körperschaftssteuerrecht passt nicht mehr zu Geschäftsmodellen, die unabhängig von physischen Betriebsstätten funktionieren. Entsprechend müssen wir das Körperschaftssteuerrecht um das Konzept einer virtuellen Betriebsstätte erweitern, sodass auch Internet-Unternehmen ohne physische Betriebsstätte Steuern zahlen, wenn sie Gewinne erwirtschaften.

Meldepflichten für Intermediäre - Waffengleichheit für Steuerbehörden schaffen: Die Europäische Kommission hat kürzlich einen Vorschlag auf den Weg gebracht, der Intermediäre dazu verpflichtet, von ihnen entwickelte grenzüberschreitende Steuersparsysteme direkt an die zuständigen Steuerbehörden zu melden. Die gemeldeten Steuersparmodelle werden zwischen den Steuerbehörden der Mitgliedstaaten ausgetauscht, sodass diese über neuen Risiken im Bereich der Steuervermeidung informiert und in die Lage versetzt werden, Gegenmaßnahmen zu ergreifen.

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